Wichtig für Leistungsempfänger (Hartz IV) – Lottogewinne & Co. sind tabu

Die 13. Kammer des Sozialgerichts Detmold hat mit dem Urteil vom 23.10.2009 – S 13 AS 3/09 (nicht rechtskräftig) auf die Klage eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers entschieden, dass Gewinne angerechnet werden müssen und Arbeitslosengeld-II-Leistungen entsprechend zu reduzieren sind. Der Kläger vertrat die Ansicht Lottogewinne dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden.

Im Urteil verwies das Gericht darauf, dass Glückspielgewinne allgemein als Einkommen qualifiziert werden, wobei Einkommen nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften grundsätzlich alles ist, was jemand nach Antragstellung (Sozialleistungen, wie z.B. Hartz IV) wertmäßig dazu erhält.

Den Vortrag des Klägers, er habe nur gewinnen können da er seit dem Jahr 2001 regelmäßig am Glückspiel teilnahm, folgte das Gericht nicht. Dabei spielt es auch keine Rolle ob der Leistungsempfänger letztendlich mehr investiert, als er dann als Gewinn herausbekommen hat. Das Gericht führt dazu aus: „Die Gewinnchance sei so niedrig gewesen, dass von einem Vermögenswert nicht gesprochen werden könne.“ Und weiter: „Bei vernünftiger Wirtschaftsführung hätte der Leistungsempfänger bei der geringen Gewinnwahrscheinlichkeit am Glückspiel nicht teilnehmen dürfen.“


Da insbesondere wie z. B. Sportwetten von Oddset nur mit Kundenkarte gespielt werden können, könnte diese Teilnahme auch im Nachhinein negative Auswirkungen haben, da gemäß diesem Urteil Gewinne aus Wetten, Lotto und Losgewinne, etc. bei der Behörde gemeldet werden müssen.

In Zeiten von Kundenkarte und sonstigen Datenaustausch unter den Behörden, sollte sich jeder Leistungsempfänger die Teilnahme am staatlichen Glücksspiel gut überlegen. Auch einen künftigen Datenabgleich zwischen staatlichen Lotteriegesellschaften und staatlichen Behörden, halten wir von www.oddscompany.com nicht für unwahrscheinlich. Sobald ein Gewinn eintrifft ist dieser mit seinen Sozialleistungen zu verrechnen, oder der Leistungsempfänger setzt sich unter Umständen einer Strafverfolgung aus.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

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Das Unternehmen wurde im Jahre 2004 gegründet und am 28. Juni 2004 unter dem Unternehmenswortlaut „Oddscompany Sportwetten GmbH“ mit der Firmenbuchnummer FN250037b am Landesgericht Ried im Innkreis (Österreich) eingetragen. Der Hauptsitz befindet sich in Ried im Innkreis (Österreich).

Am 19. Juli 2004 erhielt unser Unternehmen die staatliche Lizenz vom Land Oberösterreich und ist seit diesem Zeitpunkt im Besitz der Bewilligung, durch den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten die Tätigkeit als Buchmacher auszuüben. Entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist die Oddscompany Sportwetten GmbH der Kontrolle ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit durch die zuständigen Behörden unterworfen und gemäß den Auflagen zur Lizenzerteilung wurde beim zuständigen Amt eine Bankgarantie zur Sicherstellung der Auszahlung von Kundengewinnen hinterlegt.

Das Unternehmenskonzept der Oddscompany Sportwetten GmbH ist darauf ausgerichtet, neben dem staatlichen Sportwettenangebot eine private Sportwette einer breiten Kundenklientel zugänglich zu machen. Parallel zum Online Sportwettenportal www.oddscompany.com wird die Expansion des Filialgeschäfts durch Eröffnung von Wettannahmestellen vorangetrieben.

In direkter Zusammenarbeit mit zweier Tochtergesellschaften und basierend auf den vom Staate Österreich erteilten Genehmigungen bietet die Oddscompany Sportwetten GmbH ein breit gefächertes Angebot von Wetten über nationale, europäische und weltweite Sportereignisse an, das hinsichtlich der Vielfalt des Angebots und der Quoten wettbewerbsfähig gestaltet ist.

Die schlanke Unternehmensstruktur, effiziente innerbetriebliche Arbeitsabläufe und die Konzentration auf das Kerngeschäft Sportwetten versetzt die Oddscompany Sportwetten GmbH in die Lage, am Sportwettenmarkt einerseits sehr flexibel und kundenorientiert tätig zu sein und andererseits die Ausgaben für die operative Geschäftstätigkeit in einem überschaubaren Rahmen zu halten. Diese im Vergleich zu vielen Mitbewerbern am Sportwettenmarkt erzielten Kostenvorteile werden direkt in Form von „besseren Quoten“ an unsere Kunden weitergegeben.

Die Oddscompany Sportwetten GmbH ist verantwortlicher Betreiber des Online Sportwettenportals www.oddscompany.com. Der Platzierung bzw. dem Abschluss einer Wette liegen die AGB der Oddscompany Sportwetten GmbH in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde, die auf dem Online Sportwettenportal www.oddscompany.com in der aktuellen Fassung den Wettkunden zur Kenntnisnahme zur Verfügung stehen. Der Wettkunde ist verpflichtet, sich vor der Platzierung bzw. dem Abschluss einer Wette über eventuelle Änderungen der AGB´s zu informieren.

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