Mann muss Millionen Lottogewinn mit Ex-Frau teilen

Lottogewinn muss trotz langer Trennung zwischen Eheleuten geteilt werden

Es passiert jeden Tag viele Male nicht nur in Deutschland: Eine Ehe scheitert und die Paare gehen mehr oder minder schnell auseinander. Während die einen schon am Jahrestag der Trennung möglichst zügig die Scheidung vorantreiben, lassen sich andere Zeit damit. Viel Zeit, warum auch immer, es wird sicher Gründe dafür geben. So auch ein älteres Ehepaar in Karlsruhe, die sich nach 29 Jahren Ehe trennten, erst nach acht Jahren Trennungszeit reichte der Mann die Scheidung ein.

Natürlich war in der zurück liegenden Zeit beider Leben weiter gegangen, der Alltag hatte wieder die Oberhand gewonnen. Vielleicht gehörte zu diesem Alltag auch das Lottospielen. Vielleicht hatten beide auch während ihrer Ehe gespannt vor dem Fernseher gesessen und gespannt die Ziehung der Lottozahlen verfolgt. Vielleicht war es auch nur eine einmalige Aktion des Mannes, einen Tippschein für „6 aus 49“ auszufüllen. Er soll aber den Tippschein gemeinsam mit seiner neuen Lebensgefährtin gespielt haben, so dass die beiden eine Tippgemeinschaft bildeten. Auf diesem Schein wurde alles richtig gemacht, denn durch die sechs Richtigen darauf war er nach der Lottoziehung fast eine Million Euro wert.
Zwei Monate nach dem Gewinn wurde der Frau dann das Scheidungsbegehren ihres Mannes zugestellt.

Seine (Noch)ehefrau stellte Anspruch auf die Hälfte seiner Gewinnsumme (242.500,– Euro), was er wohl nicht einsah und die Sache ging vor Gericht. Während das Amtsgericht Mönchengladbach in erster Instanz entschied, dass das Geld im Rahmen des Zugewinns geteilt werden muss, sah das OLG Düsseldorf in dem Ansinnen der Frau eine „grobe Unbilligkeit“.
Nun blieb noch die Anrufung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe und dessen Entscheidung fiel jetzt:

Das Urteil des Amtsgerichts wurde bestätigt, der Rentner muss den Gewinn teilen und außerdem die Verfahrenskosten tragen, die bei etwa 66.000,– Euro liegen. Denn ganz einfach: Der Lottogewinn fällt in die Ehezeit, das ist gesetzlich geregelt die Zeit vor der Zustellung des Scheidungsantrags.

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